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Kapitel 5 Die Ärztin und der Arzt als medizinische/-r Experte/-in

Am Ende der ärztlichen Ausbildung stehen wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Ärztinnen und Ärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zum eigenständigen Erkenntnisgewinn, zur Weiterbildung und zur ständigen Fortbildung befähigt sind. Als Ärztinnen und Ärzte wenden sie erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie professionelles Verhalten an. Sie führen unter Integration aller ärztlichen Rollen eine ihrem Ausbildungsgrad entsprechende, ethisch fundierte und patienten-zentrierte medizinische Versorgung durch. Dazu setzen sie präventive, diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen angemessen und effektiv ein. In seiner integrativen Funktion verweist dieses Kapitel auf alle nachfolgenden Kapitel des Katalogs.

28 Lernziele

GK BK PJK WK Wissk
5.1 Die Absolventin und der Absolvent führen unter Integration aller ärztlichen Rollen eine ihrem Ausbildungsgrad entsprechende, ethisch fundierte und patienten-zentrierte medizinische Versorgung durch. Sie können …
5.1.1.1 ihr medizinisches Wissen, ihre klinischen Fertigkeiten und ihre ärztliche Haltung gemäß dieses Lernzielkatalogs effektiv einsetzen. 2 3a
5.1.1.2 auf Anfrage einer anderen in einem Gesundheitsberuf oder bei einem Leistungsträger tätigen Person die Ergebnisse ihrer Diagnostik und ihre Empfehlungen in schriftlicher und/oder mündlicher Form angemessen dokumentieren. 2 3a 3b
5.1.1.3 ethische, soziale, kulturelle, psychische, behinderungssensible, alters- und geschlechterbezogene Belange identifizieren und bei der Patientenversorgung und medizinischen Entscheidungsfindung adäquat berücksichtigen. 1 2 3a 3a
5.1.1.4 ihr Menschenbild kritisch reflektieren und anhand medizinischen, historischen und kulturellen Wissens weiterentwickeln. 2
5.1.1.5 wirksam und angemessen Prioritäten bei gleichzeitig auftretenden Anforderungen setzen. 1 2 3a
5.1.1.6 empathisch und patienten-zentriert handeln. 3a 3b 3b
5.1.1.7 medizinische Expertise auch außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung, etwa bei Begutachtung und Beratung anwenden. 1 2 3a
5.2 Die Absolventin und der Absolvent wenden ihre Kenntnisse, ihre Fertigkeiten und ihr professionelles Verhalten (Haltungen) an und halten diese auf aktuellem Stand. Sie können …
5.2.1.1 klinisches, sozialmedizinisches und grundlegendes biomedizinisches Wissen anwenden. 1 2 2 3a 2
5.2.1.2 durch Teilnahme an einem persönlichen Fort- und Weiterbildungsprogramm ihr Wissen lebenslang aktuell halten und ihre professionellen Kompetenzen ausbauen. 1 2 3a 3b 3b
5.2.1.3 durch Anwendung der jeweils besten verfügbaren Evidenz und besten Praxis zu einer Verbesserung der Patientenversorgung und -sicherheit beitragen. 1 3a 3b 3b
5.3 Die Absolventin und der Absolvent führen eine angemessene Diagnostik ihrer Patientinnen und Patienten durch. Sie können …
5.3.1.1 die bei der Patientenbegegnung relevanten Aspekte effektiv identifizieren und unter Berücksichtigung des Umfeldes, des soziokulturellen Hintergrundes und der Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten erfragen. 1 2 3a 3b
5.3.1.2 eine gezielte Anamnese erheben und dokumentieren sowie daraus präventive, gesundheitsfördernde, diagnostische, therapeutische und / oder rehabilitative Maßnahmen ableiten. 1 2 3a 3b
5.3.1.3 eine gezielte körperliche und psychosoziale Untersuchung durchführen und dokumentieren sowie daraus präventive, gesundheitsfördernde, diagnostische, therapeutische und / oder rehabilitative Maßnahmen ableiten. 2 3a 3b
5.3.1.4 Untersuchungsmethoden evidenzbasiert, effektiv, ressourcenbewusst und ethisch fundiert auswählen und die Ergebnisse dokumentieren. 1 2 3a 2
5.3.1.5 in angemessener Weise über diagnostische Verfahren, ihre Ergebnisse und Risiken aufklären und darauf basierend eine Einwilligung einholen. 1 2 3a 3b
5.3.1.6 auf der Basis der verfügbaren Patienteninformationen Differentialdiagnosen formulieren sowie einen Diagnostik- und / oder Behandlungsplan erstellen. 1 2 3a 2
5.3.1.7 adäquate Nachuntersuchungen planen. 1 2 3b
5.4 Die Absolventin und der Absolvent setzen vorbeugende, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen effektiv ein. Sie können ...
5.4.1.1 einen effektiven Behandlungs- bzw. Rehabilitationsplan in Zusammenarbeit mit den Patientinnen und Patienten und ihrem Umfeld umsetzen. 2 3a
5.4.1.2 effektiv und zur rechten Zeit geeignete präventive, therapeutische und rehabilitative Interventionen vornehmen. 2 3a
5.4.1.3 in angemessener Weise über therapeutische Verfahren, ihre Ergebnisse und Risiken aufklären und darauf basierend eine Einwilligung einholen. 1 2 3b
5.4.1.4 sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten eine angemessene Sterbebegleitung und dass Angehörige adäquate Unterstützung erhalten. 1 3a 3b
5.4.1.5 therapeutische Maßnahmen strukturiert und standardisiert dokumentieren. 2 3a 3b
5.4.1.6 die eigenen Grenzen einschätzen und sich bei Bedarf rechtzeitig Rat einer anderen geeigneten Person holen. 1 2 3a 3b
5.4.1.7 geeignete Nachsorge bzw. Weiterbetreuung für Patientinnen, Patienten und ggf. ihr Umfeld organisieren. 1 3a 3b