Mit dem vorliegenden „Kompetenzorientierter Lernzielkatalog Pharmazie ‒ Perspektivpapier ‚Apotheke 2030‘“ (KLP-P) soll die pharmazeutische Ausbildung im Rahmen der gültigen Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) weiterentwickelt werden. Dazu sind Kompetenzbe-reiche, Lernziele und Lehrinhalte beschrieben, die insbesondere aus dem Perspektivpapier „Apotheke 2030“ abgeleitet sind und in der Ausbildung der Apothekerinnen und Apotheker1 intensiviert bzw. neu eingeführt werden sollen (Abbildung 1). Der vorhandene Gestaltungsspielraum der AAppO bietet die Möglichkeit, diese Lernziele bzw. Lehrinhalte kompetenzorientiert zu vermitteln. Damit werden bildungspolitische und moderne hochschuldidaktisch verfolgte Ansätze im Pharmaziestudium etabliert. Die breite naturwissenschaftliche und heilberufliche Ausrichtung des Pharmaziestudiums wird mit der Einführung des KLP-P nicht in Frage gestellt.
Der KLP-P fokussiert auf Anforderungen des Tätigkeitsbereichs „Öffentliche Apotheke“. Die beschriebenen Kompetenzbereiche sind nicht nur kompatibel mit dem Kompetenzmodell des „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ (HQR), der allgemeine Anforderungen an Hochschulabsolventen formuliert [1]. Vielmehr entsprechen die Grundsätze der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Sozial- und Selbstkompetenz allen pharmazeutischen Tätigkeitsbereichen. Es ist vorgesehen, dieses Papier zu einem späteren Zeitpunkt um die Kompetenzen der anderen pharmazeutischen Tätigkeitsbereiche zu erweitern. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Statement-Serie der DPhG-Fachgruppen in der Zeitschrift Pharmakon verwiesen [2], [3], [4].
Die im KLP-P beschriebenen Kompetenzbereiche und Lernziele beziehen sich auf alle drei Abschnitte der Ausbildung der Apotheker. Kompetenzen, die während der postgradualen Qualifikation, wie z. B. Fort- und Weiterbildung oder Promotion, erworben werden, sind hiervon abzugrenzen und nicht Gegenstand des KLP-P.
Der KLP-P hat Empfehlungscharakter und soll den pharmazeutischen Hochschulinstituten sowie den Organisatoren, Lehrenden und Ausbildern während des Dritten Ausbildungsabschnittes als Hilfestellung für die kompetenzorientierte Ausrichtung der Ausbildung dienen. Die Vorgaben der AAppO zu den Inhalten des Curriculums sowie die Freiheit der Lehre gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz2 bleiben vom KLP-P unberührt [5].
Abbildung 1: Kompetenzbereiche, Lernziele und Lehrinhalte, die aufgrund des Perspektivpapiers „Apotheke 2030“ intensiviert bzw. neu eingeführt werden sollen, werden im Rahmen der gültigen AAppO vermittelt.
1 Im nachfolgenden Text wird zur besseren Lesbarkeit bei Personen oder Berufsbezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Diese gilt gleichwohl auch für weibliche Personen und Berufsangehörige.
2 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.