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Kapitel 21 Klinische Informationsgewinnung, Diagnostische Verfahren und insbesondere Röntgendiagnostik und Strahlenschutz

Präambel: Die klinische Informationsgewinnung und der angemessene Einsatz diagnostischer Verfahren sind Grundvoraussetzungen verantwortungsvollen und zielgerichteten zahnärztlichen Handelns. Die Bandbreite der dargestellten Kompetenzen reicht von der klassischen Anamnese- und Befunderhebung in den für Zahnärztinnen/Zahnärzten relevanten Bereichen bis zur systematischen Betrachtung des Stellenwerts aller in Betracht kommenden technischen diagnostischen Verfahren einschließlich der Röntgendiagnostik. Hierbei finden auch der Kontext zu anderen patientenspezifischen Kommunikationspartnern wie auch die modernen Technologien der Informationsgewinnung Beachtung. Bezüglich der jeweiligen detaillierten erkrankungsbezogenen Lernziele wird auf die im Kapitel 23a-h abgehandelten Bereiche verwiesen. Die genannten Lernziele werden unter dem Aspekt der Basis- und Weiterbildungskompetenz bewertet und exemplarisch Beispiele genannt. Bei den Lernzielen bei denen die Handlungskompetenz erreicht wird, wurde die Kompetenzebene auf 3a gesetzt. Einzelne untergeordnete Lernziele können dabei auch bis zur Kompetenzebene 3b ausgebildet werden. (Ausgenommen bei Lernzielen, die bereits differenziert bewertet sind). 


47 Lernziele

GK BK WK Wissk
21.1 Die Absolventin/der Absolvent können allgemeine Aspekte bei Informationsgewinnung berücksichtigen. Sie können ...
21.1.1.1 die Bedeutung der Zusammenarbeit von Zahnarzt, Hausarzt und Facharzt beim Handeln berücksichtigen. 1 3a
21.1.1.2 den Einfluss der Mitarbeit von Angehörigen und Pflegepersonal auf die Mundgesundheit und zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen. 1 3a
21.1.1.3 Informationsnetzwerke erläutern. 1 2
21.1.1.4 die Einverständniserklärung von Patientinnen/Patienten und/oder Erziehungsberechtigten/Betreuer/-innen beim Handeln berücksichtigen. 1 3b
21.1.1.5 eine allgemeine und spezielle Anamnese unter Berücksichtigung grundlegender soziodemographischer Daten beim Handeln berücksichtigen und bei Bedarf das weitere Vorgehen anpassen. 3a 3b
21.2 Die Absolventin/der Absolvent können allgemeine Aspekte bei der Befunderhebung berücksichtigen. Sie können ...
21.2.1.1 medizinische Befunde beim Handeln berücksichtigen, die in der zahnärztlichen Praxis zugänglich sind und bei Bedarf eine weiterführende Diagnostik einleiten. 1 3b
21.2.1.2 eine orientierende intraorale und extraorale Befundung durchführen und bei auffälligen Befunden eine weiterführende Diagnostik und Befundung einleiten. 3a 3b
21.2.1.3 für die Diagnose oder Behandlung notwendige Laboruntersuchungen anwenden und im Sinne der weiteren zahnärztlichen Behandlung bewerten. 1 3b
21.3 Die Absolventin/der Absolvent können spezielle Aspekte bei der Befunderhebung berücksichtigen.
21.3.1 Sie können eine spezielle Diagnostik von Schmerzen mit oralem/zahnmedizinischem Bezug durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.1.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 15 ausgeführt.
21.3.2 Sie können eine spezielle Diagnostik zur Prävention und Management von Notfällen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.2.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 20 ausgeführt.
21.3.3 Sie können eine spezielle Diagnostik der Zahnhartsubstanzdefekte durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.3.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23a ausgeführt.
21.3.4 Sie können eine spezielle Diagnostik parodontaler Erkrankungen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.4.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23b ausgeführt.
21.3.5 Sie können eine spezielle Diagnostik pulpaler und periradikulärer Erkrankungen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.5.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23c ausgeführt.
21.3.6 Sie können eine spezielle Diagnostik bei der Behandlung von Patientinnen/Patienten mit Zahnverlust/fehlenden Zähnen durchführen.
21.3.6.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23d ausgeführt.
21.3.7 Sie können eine spezielle Diagnostik für eine Zahnentfernung durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.7.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23d ausgeführt.
21.3.8 Sie können eine spezielle Diagnostik von Funktionsstörungen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.8.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23e ausgeführt.
21.3.9 Sie können eine spezielle Diagnostik von Haut- und Mundschleimhauterkrankungen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.9.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23f ausgeführt.
21.3.10 Sie können eine spezielle Diagnostik von Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.10.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23g ausgeführt.
21.3.11 Sie können eine spezielle Diagnostik von Zahn-Mund-Kiefer und Gesichtsfehlbildungen durchführen und bei Bedarf einleiten.
21.3.11.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23h ausgeführt.
21.3.12 Sie können bei Verdacht auf systemische, psychische und psychosomatische Erkrankungen eine weiterführende Diagnostik einleiten.
21.3.12.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 25 ausgeführt.
21.4 Die Absolventin/der Absolvent können allgemeine Aspekte der Bildgebung berücksichtigen. Sie können ...
21.4.1.1 Verfahren der medizinischen Bildgebung sowie eine indikationsgerechte Anwendung dieser Verfahren erläutern. 2 2
21.4.1.2 Verfahren zur speziellen weiterführenden Diagnostik der medizinischen Bildgebung sowie ihre Grundlagen erläutern. 1 2
21.5 Die Absolventin/der Absolvent können die zahnärztliche Röntgenbildgebung erläutern und durchführen. Sie können ...
21.5.1.1 Untersuchungsprinzipien für Aufbissaufnahmen, Panoramaschichtaufnahme, intraorale Tubusaufnahmen einschließlich der rechtfertigenden Indikation bei der Röntgenaufnahme sowie der Befunderstellung beim Kind, Jugendlichen und Erwachsenen anwenden. 3a 3b
21.5.1.2 Untersuchungsprinzipien für Fernröntgenseitenaufnahmen (FRS), die Fernröntgenaufnahme p.a und Schädelteilaufnahmen mit rechtfertigender Indikation bei der Röntgenaufnahme sowie der Befunderstellung beim Kind, Jugendlichen und Erwachsenen anwenden. 3a 3b
21.5.1.3 Untersuchungsprinzipien sowie Indikationen von DVT-Aufnahmen nennen und Grundlagen der Befundung erläutern. 1 2
21.5.1.4 die Bedeutung der Handaufnahme zur Skelettwachstumsbestimmung erläutern. 1 2
21.6 Die Absolventin/der Absolvent kennen Strahlenschutzaspekte für Zahnärztinnen/Zahnärzte und können diese anwenden. Sie können ...
21.6.1.1 die Grundlagen der Strahlenphysik, Strahlungsarten, Dosisbegriffe und Dosimetrie, Strahlenbiologie, natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition erläutern. 1 2
21.6.1.2 die Grundlagen der Zahnmedizinische Röntgen-Gerätekunde und Aufnahmetechnik sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend der aktuellen Röntgenverordnung und angegliederter Richtlinien anwenden. 2 3b
21.6.1.3 die aktuellen Strahlenschutzaspekte und Maßnahmen zum Strahlenschutz (entsprechend der aktuellen Röntgenverordnung und angegliederter Richtlinien) aktiv anwenden. 2 3b