Kapitelübersicht | NKLZ
Präambel: Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtsfehlbildungen sind vielschichtig und umfassen kleine Abweichungen von der Norm bis hin zu schwersten, lebensbedrohlichen Störungen. Der beruflich allgemeinzahnärztlich Handelnde ist im ersten Fall meist der alleinige Behandler, während im Falle schwerer Störungen die begleitende Funktion und das Mitkoordinieren des multidisziplinären Behandlungsansatzes im Vordergrund stehen. Essentielle Prinzipien der Ätiopathogenese und Pathophysiologie und die sich daraus ergebende Behandlung sollen bis zur Erlangung der Weiterbildungskompetenz reproduzierbar und sicher erarbeitet werden. Das angestrebte Kompetenzniveau beinhaltet die selbstständige Behandlung einfacher Fälle, nicht jedoch die weitreichende Komplexizität schwerer Fehlbildungen. Bei den Lernzielen bei denen die Handlungskompetenz erreicht wird, wurde die Kompetenzebene auf 3a gesetzt. Einzelne untergeordnete Lernziele können dabei auch bis zur Kompetenzebene 3b ausgebildet werden. (Ausgenommen bei Lernzielen, die bereits differenziert bewertet sind).
41 Lernziele