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Kapitel 22 Behandlungsplanung

Präambel: Die individualisierte Planung einer zahnärztlichen Behandlung erfordert neben der Berücksichtigung erkrankungsbezogener und patientenspezifischer Aspekte umfassende Kenntnisse über die bestehenden Therapiemöglichkeiten aller zahnärztlichen Fachdisziplinen, verbunden mit der Fähigkeit unter Berücksichtigung der diagnostischen Informationen diese in ein synoptisches Behandlungskonzept zu integrieren und eine sinnvolle Behandlungsabfolge festzulegen. Jederzeit muss allerdings auch flexibel auf Veränderungen der für die ursprüngliche Behandlungsplanung zugrunde liegenden Entscheidungskriterien reagiert werden und nach entsprechender analytischer Abwägung im Bedarfsfall neu geplant werden. Die Vielschichtigkeit der zu berücksichtigenden Planungsparameter kann dabei zu komplexen Entscheidungsalgorithmen führen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Fähigkeit zur Rückschau, das bedeutet eine Behandlungsplanung anhand der erreichten Ziele zu bewerten, um die gewonnenen Erkenntnisse in zukünftigen Planungen vorteilhaft einzusetzen. Bei den Lernzielen bei denen die Handlungskompetenz erreicht wird, wurde die Kompetenzebene auf 3a gesetzt. Einzelne untergeordnete Lernziele können dabei auch bis zur Kompetenzebene 3b ausgebildet werden. (Ausgenommen bei Lernzielen, die bereits differenziert bewertet sind).

39 Lernziele

GK BK WK Wissk
22.1 Die Absolventin/der Absolvent können die Grundlagen einer synoptischen Therapie bei der Behandlungsplanung berücksichtigen. Sie können ...
22.1.1.1 eine Diagnose erstellen und Behandlungsnotwendigkeiten erkennen, einen synoptischen Behandlungsplan erstellen und schriftlich formulieren, mit Einbeziehung anderer Fachdisziplinen, falls erforderlich. 1 3b
22.1.1.2 patientenorientiert (entsprechend medizinischer und zahnmedizinischer Befundlage) mehrere therapeutische Ansätze erkennen und differentialtherapeutisch gegeneinander abwägen. 1 3b
22.1.1.3 den eigenen Ausbildungsstand, das Behandlungsrepertoire und die Fähigkeiten realistisch einschätzen. Sie berücksichtigen den Zeitpunkt zum Erstellen einer möglichen fachübergreifenden synoptischen Behandlungsplanung inklusive Hinzuziehung von Kolleginnen/Kollegen. 1 3b
22.1.1.4 die Behandlungsplanung nach medizinischer und zahnmedizinischer Dringlichkeit/Indikation eines Eingriffes ausrichten. 1 3b
22.1.1.5 die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen. 1 3b
22.2 Die Absolventin/der Absolvent können eine individualisierte Behandlungsplanung durchführen. Sie können ...
22.2.1.1 Einflüsse systemischer und lokaler Befunde und Risikofaktoren auf die Behandlung und Prognose identifizieren und bei der Planung berücksichtigen. 1 3b
22.2.1.2 den Stellenwert, den die individuellen Patientinnen/Patienten ihrer Mundregion hinsichtlich Gesundheit, Funktion und Ästhetik zuordnen, erfassen und bei der Behandlungsplanung berücksichtigen. 1 3b
22.2.1.3 Patientinnen/Patienten über die mit verschiedenen Behandlungsalternativen einschließlich eventuell verbundenen Kosten aufklären und gemeinsam eine auf die individuelle ökonomische Situation abgestimmte Behandlungsplanung erstellen. 1 3b
22.2.1.4 die Auswirkungen der Altersveränderung der Zähne, der Mundschleimhaut, des Parodonts und der Speicheldrüsen auf die zahnärztliche Behandlungsplanung berücksichtigen. 1 3b
22.2.1.5 Einflüsse soziokultureller, demographischer und psychosozialer Art auf die Behandlung und Prognose einschätzen und in die Planung einfließen lassen. 1 3a
22.2.1.6 die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen und chronisch kranken Patientinnen/Patienten für die Behandlung und die Prognose einschätzen und bei der Planung berücksichtigen. 1 3a
22.2.1.7 die Indikationen, Risiken und Verfahren zur Schmerzausschaltung benennen und ein geeignetes Verfahren der Schmerzausschaltung in der Behandlungsplanung festlegen. 1 3b
22.3 Die Absolventin/der Absolvent können erkrankungsbezogene spezielle Aspekte bei der Behandlungsplanung berücksichtigen. Sie können ...
22.3.1 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte von Schmerzen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen
22.3.1.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 15 ausgeführt
22.3.2 spezielle Aspekte der angewendeten Biomaterialen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen
22.3.2.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 16 ausgeführt
22.3.3 Sie können eine spezielle Diagnostik zur Prävention und Management von Notfällen durchführen und einleiten.
22.3.3.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 20 ausgeführt.
22.3.4 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte der Zahnhartsubstanzdefekte bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.4.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23a ausgeführt.
22.3.5 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte parodontaler Erkrankungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.5.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23b ausgeführt.
22.3.6 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte pulpaler und periradikulärer Erkrankungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.6.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23c ausgeführt.
22.3.7 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte der Behandlung von Patienten mit Zahnverlust/fehlenden Zähnen und nicht erhaltungswürdigen Zähnen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.7.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23d ausgeführt.
22.3.8 spezielle Aspekte der Zahnentfernung bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.8.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23d ausgeführt.
22.3.9 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte von Funktionsstörungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.9.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23e ausgeführt.
22.3.10 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte von Haut- und Mundschleimhauterkrankungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.10.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23f ausgeführt.
22.3.11 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte von Erkrankungen im Kopf- Hals-Bereich bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.11.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 23g ausgeführt.
22.3.12 erkrankungsbezogene spezielle Aspekte von Zahn-Mund-Kiefer und Gesichtsfehlbildungen bei der Behandlungsplanung berücksichtigen.
22.3.12.1 Die einzelnen Lernziele sind in Kapitel 16h ausgeführt.