Kapitelübersicht | Kapitel 15 | NKLZ

Lernziel 15.4

Die Absolventin/der Absolvent können entsprechend der geplanten Behandlung und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie der allgemeinmedizinischen Aspekte und der medikolegalen Rahmenbedingungen das geeignete Verfahren zur Schmerzausschaltung auswählen, durchführen und veranlassen.