Kapitelübersicht | Kapitel 10 | NKLZ
unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung erkennen und vorschriftsmäßig mittels geeigneter Formulare bei der Arzneimittelkommission Zahnärzte der BZÄK & KZBV oder beim BfArM melden.